Zwei Munsteraner Soldaten nach Litauen-Vorfällen entlassen
Die disziplinarische Beurteilung des Fehlverhaltens einiger Soldaten von Ende April in Litauen hat die Bundeswehr mittlerweile vorgenommen. Zwei Soldaten wurden nach Paragraf 55, Absatz 5, des Soldatengesetzes wegen „charakterlicher Nichteignung“ aus dem Dienst entlassen. Dies teilte ein Sprecher des Heeres auf Anfrage der BZ mit und versicherte, dass diese Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr in Köln rechtssicher sei.
Gegen vier weitere Soldaten seien Disziplinarverfahren geführt worden. Zwei davon seien eingestellt worden, da Dienstvergehen nicht nachweisbar seien. Verfahren gegen zwei weitere Soldaten endeten mit „einfachen, empfindlichen Disziplinarmaßnahmen“. Der Sprecher machte keine Angaben zu den Dienstgraden der Soldaten.
Staatsanwaltschaft prüft strafrechtliche Relevanz
Unabhängig von den Disziplinarverfahren führe die Staatsanwaltschaft Lüneburg Ermittlungen. Die Teileinheit, aus der die betroffenen Soldaten stammen, werde neu aufgestellt, sagte der Sprecher des Heeres. Die nicht betroffenen Soldaten würden versetzt.
Bei den Vorfällen Ende April sollen sich stark alkoholisierte Soldaten eines Zugs des Panzergrenadierlehrbataillons 92 aus Munster während ihres Nato-Einsatzes in Litauen im Rahmen der Enhanced Forward Presence (EFP, verstärkte vorgeschobenen Präsenz) bei einer Party in einem Hotel in Rukla rechtsextrem und antisemitisch geäußert haben. Zudem standen Vorwürfe der sexuellen Diskriminierung einer Soldatin im Raum.
Zu den Ermittlungen teilte Pressesprecherin Wiebke Bethke von der Staatsanwaltschaft Lüneburg gestern auf Anfrage mit, dass die Bundeswehr der Staatsanwaltschaft am 22. Juni bekannt gegeben habe, dass es bei einem Einsatz von Soldaten der Bundeswehr in Litauen zu Vorfällen mit möglicherweise strafrechtlicher Relevanz gekommen sei. „Mittlerweile liegen hier die von der Bundeswehr erbetenen Informationen zur tatsächlichen und strafrechtlichen Prüfung vor“, schrieb die Staatsanwältin.
Derzeit werde geprüft, ob gegen die Soldaten ein Anfangsverdacht wegen einer Straftat, namentlich wegen Beleidigung (Paragraf 185 Strafgesetzbuch), Volksverhetzung (Paragraf 130 StGB) und Unterdrücken von Beschwerden (Paragraf 35 Wehrstrafgesetz) besteht.
Zum Vorwurf einer sexuellen Diskriminierung schreibt Pressesprecherin Bethke: „Soweit zunächst auch der Vorwurf des Verdachts einer Sexualstraftat im Raum stand, ist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, dieses mittlerweile jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts nach Paragraf 170, Absatz 2, Strafprozessordnung eingestellt worden.“