„Stellungnahmen nicht so eindeutig“

Soltau. Nachdem die CDU-Vorsitzenden des Nordkreises sich in dieser Woche verwundert über die Rücknahme der Genehmigung für das Bürgerbegehren geäußert haben, weist der SPD-Kreistagsabgeordnete Dieter Möhrmann darauf hin, dass die Einschätzung des Rechtsgutachters, Professor Dr. Jörn Ibsen, durchaus auch auf der Einschätzung des Verfahrens durch das Innenministerium fuße. Der CDU-Landtagsabgeordnete Dr. Karl-Ludwig von Danwitz, der wie seine CDU-Kollegen aus dem Nordkreis den Stopp des Bürgerentscheids für falsch hält, hatte bezüglich der Entscheidung des Kreistags am 10. August dazu auf eine Stellungnahme des Innenministeriums verwiesen. Dazu zitierte von Danwitz einen Teil der Antwort des Ministeriums zur Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens: „Das Bürgerbegehren zielt auf eine Standortfrage ab. Sind in einer Angelegenheit unterschiedliche kommunale Ebenen betroffen, ist das Bürgerbegehren insoweit zulässig, als es sich auf einzelne abtretbare Teilmaßnahmen der eigenen Kommune bezieht und nicht unter den Negativkatalog des Paragrafen 32, Abs.2 Satz 2 NKomVG fällt. Da das Bürgerbegehren nur auf die Änderung des Abstimmungsverhaltens und der Gesellschafterversammlung abzielt, wird dies insoweit wohl zulässig sein.“

Allerdings, und darauf wies Möhrmann nun explizit hin, sei die Einschätzung dazu noch weitergegangen: „Die Bauplanungshoheit obliegt der Stadt Bad Fallingbostel. Um das Bauvorhaben dann in der Ortschaft Dorfmark tatsächlich umzusetzen, müsste Ihren Ausführungen zufolge zunächst örtliches Baurecht durch die Stadt Bad Fallingbostel geschaffen werden. Diese Entscheidung bleibt der Stadt Bad Fallingbostel unbenommen. Ein diesbezügliches Bürgerbegehren auf Gemeindeebene dürfte ausscheiden, da dies unter den Negativkatalog gem. § 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 NKomVG fallen würde.“ Auf diesen Punkt bezog sich auch der Rechtsgutachter, den der Kreisausschuss nach der Abgabe der 12 000 gesammelten Unterschriften für das Bürgerbegehren hinzu gezogen hat. erklärte zusammengefasst, dass ein für die Initiatoren des Bürgerbegehrens positiver Ausgang, also die Änderung eines Standorts für ein neues, zentrales Krankenhaus, eben in die Planungshoheit der Stadt Bad Fallingbostel eingreife. Diese haben aber noch im November noch einmal ausdrücklich den Standort in Dorfmark, D4, ausgeschlossen.

Zudem hatte im August auch das für die Raumordnung zuständige Landwirtschaftsministerium zum Bürgerbegehren noch einmal das Vorhaben raumordnungsrechtlich bewertet. Wie auch die Böhme-Zeitung schon mehrfach schrieb, sei Dorfmark auch zulässig, allerdings: „Das Grundzentrum ist in Bad Fallingbostel festgelegt, der Ortsteil Dorfmark hat keinen zentralörtlichen Versorgungsauftrag. Aus fachlicher Sicht ist immer anzustreben, Krankenhausstandorte in einem zentralen Ort anzusiedeln. Danach ist der Standort Bad Fallingbostel zu präferieren. Raumordnungsrechtlich ist aber nur zu unterscheiden, ob etwas zulässig oder unzulässig ist – da das Landes-Raumordnungsprogramm hierzu keine Regelung beinhaltet, ist auch eine Standortwahl außerhalb zentraler Orte – in diesem Fall in Dorfmark – zulässig.“

Nicht zentraler Ort rechtlich angreifbar

Das Landwirtschaftsministerium erklärt, dass, wenn in einer Kommune zwei Alternativlösungen möglich seien, dann der nicht zentrale Ort rechtlich angreifbar wäre: „Wenn es nur den Standort Dorfmark geben würde, wäre es anders.“ Möhrmann zieht daraus den Schluss, dass die Stellungnahmen seitens der Ministerien nicht so eindeutig gewesen seien. Erst das Ipsen-Gutachten gehe auf den inzwischen komplett vorliegenden Sachverhalt ein. Die Bürgerinitiative hat inzwischen das Verwaltungsgericht in Lüneburger eingeschaltet und auf die Genehmigung des Bürgerbegehrens geklagt. Erst wenn die 12 000 Unterschriften, die bereits gesammelt wurden, vom Kreisausschuss anerkannt sind, kann ein Bürgerentscheid starten. Die Initiatoren berufen sich vor allem darauf, dass es bei ihrem Bürgerbegehren nicht um die Planungen der Stadt Fallingbostel gehe, sondern um den Kreistagsbeschluss, der geändert werden soll „auf einen Standort bei Dorfmark“. Der könne auch durchaus nördlicher liegen, so die Initiatoren bei einem Gespräch in dieser Woche. at

Unterschiedliche Sichtweisen gibt es auf die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Wahrscheinlich werden sich damit nun die Verwaltungsgerichte beschäftigen. Foto: at

Unterschiedliche Sichtweisen gibt es auf die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Wahrscheinlich werden sich damit nun die Verwaltungsgerichte beschäftigen. Foto: at

Anja Trappe