Wie es weitergehen könnte
Heidekreis. Was passiert, wenn der Kreistag heute in der Heidmarkhalle entscheidet, einen Architektenwettbewerb im Suchbereich des Standorts F4 in Südwesten Bad Fallingbostels auszuschreiben? Welche rechtlich zulässigen Wege stehen Kommunen und Bürgern zur Verfügung?
Bürgerbegehren/Bürgerentscheid: Denkbar ist ein Bürgerbegehren der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger des Landkreises zur Aufhebung des Beschlusses im Kreistag. Zwar sind Entscheidungen im Rahmen von Planungsfeststellungsverfahren oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens nach Paragraf 32 Absatz 2 des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes unzulässige Themen für ein Bürgerbegehren. Die Initiative Mehr Demokratie weist allerdings darauf hin, dass bis zum förmlichen Aufstellungsbeschluss Fragen im Vorfeld der Bauleitplanung durchaus Inhalt eines Bürgerbegehrens werden können. So könnte eine Initiative etwa die Aufhebung des Kreistagsbeschlusses zur dinglichen Sicherung eines Grundstücks im Suchbereich F 4 ins Auge fassen.
Gegebenenfalls könnte die Bezuschussung des Bauvorhabens aus Kreismitteln vom Standort abhängig gemacht werden. Die Kreisverwaltung wäre in diesem Rahmen sogar dazu verpflichtet, die ein solches Verfahren anstrebenden Bürger rechtlich zu beraten. Formal ist bei dem Verfahren Präzision gefordert. So darf die Formulierung keine Wertung enthalten, die Fragestellung muss zudem mit Ja oder Nein zu beantworten sein. Sie sollte darüber hinaus so formuliert sein, dass eine Missverständlichkeit des Wortlauts nicht das gewünschte Zustimmungsverhalten der Bevölkerung nachteilig beeinflusst. Für das Begehren gegen Kreistagsbeschlüsse sind zudem Fristen zu beachten. Das Bürgerbegehren müssten zuletzt 7,5 Prozent der im Heidekreis Wahlberechtigten unterstützen. Gelingt das, muss der Landkreis ein Bürgerentscheid durchführen, es sei denn, der Kreistag entspricht durch eigene Entscheidung vollständig dem Begehren. Wird der Bürgerentscheid durchgeführt, müssen wenigstens 20 Prozent der Stimmberechtigten daran teilnehmen und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit „Ja“ votieren. Kommt es zu dem gewünschten Ergebnis, ersetzt der Entscheid den Kreistagsbeschluss.
Petition: Im Rahmen einer Petition könnte ein Quorum von etwa 1500 Wahlberechtigten den Landkreis/Kreistag zu einer Stellungnahme auffordern. Das Mittel hat rechtlich wenig Wirkung, da eine Stellungnahme keine veränderte Entscheidung darstellt.
Klage: Planungsrechtlich wäre eine Klage im Wege eines Normenkontrollverfahrens denkbar. So könnte die Stadt Soltau als Mittelzentrum gegen die Bevorzugung Bad Fallingbostels als Grundzentrum klagen. Ob eine solche Klage Aussicht auf Erfolg hätte, ist offen. bk