BZ-Wissen: Aufsichtsrat kommunaler Unternehmen

Von Bernhard Knapstein

Nach Kommunalwahlen steht hierzulande stets die Verteilung von Ausschussplätzen und der begehrten Posten in den Aufsichtsräten der kommunalen Unternehmen an. Je größer und bedeutender das Unternehmen, desto attraktiver das Aufsichtsratsmandat. Im Kern geht es um die bürgerschaftliche Kontrolle der Unternehmen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben für die Kommunen wahrnehmen. Aus Paragraf 138 des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ergibt sich, dass die Gründung von oder Beteiligung an kommunalen Unternehmen nur zulässig ist, wenn die Kontrolle über den Aufsichtsrat möglich ist, um die Interessenwahrung der Kommune sicherzustellen.

Da in Unternehmen wie etwa den Stadtwerken Schneverdingen GmbH oder beispielsweise der Heidekreis-Klinikum GmbH betriebswirtschaftlich gearbeitet wird, geht es um das Erzielen von Gewinnen und um das Vermeiden von Verlusten. Das gelingt, je nach Aufgabenbereich, nicht immer. Konkrete Pflichten des Aufsichtsrats ergeben sich aus den gesellschaftsrechtlichen Gesetzen wie beispielsweise dem GmbH-Gesetz. Der von der Kommunalvertretung gewählte Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung, ruft die Hauptversammlung ein und prüft die Jahresabschlüsse der Geschäftsführung. Der Sitz in solchen Aufsichtsräten oder Verwaltungsräten der kommunalen Anstalten (Paragrafen 141 bis 147 NKomVG) bedeutet zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit zur Einflussnahme und somit eine gewisse Machtposition. Eine solche Funktion bedeutet vor allem aber auch Arbeit.

Während in früheren Jahren Aufsichtsratssitze das kommunalpolitische Ansehen steigerten, werden heute vor allem auch die Pflichten und sogar das Haftungsrisiko in solchen Funktionen stärker betont. Die Pflicht zur Sorgfalt ergibt sich für den Aufsichtsrat aus Paragraf 52 des GmbH-Gesetzes, den Paragrafen 116 und 93 des Aktiengesetzes sowie aus den Gesellschaftsverträgen.

Schadensersatz möglich

Lässt einer der bundesweit rund 20 000 ehrenamtlichen Aufsichtsräte seine Sorgfaltspflichten schleifen, kann er unter schlimmsten Umständen sogar zum Schadensersatz herangezogen werden. Stichwort Korruption: Untreue (Paragraf 266 Strafgesetzbuch), aber auch die Verletzung von Verschwiegenheitspflichten (Paragraf 85 GmbH-Gesetz) stehen unter Strafandrohung. Die Kommune tritt in die Haftung lediglich bei leicht fahrlässigem Fehlverhalten ein. Entgegen landläufiger Annahme ist Korruption in Aufsichtsräten aber weniger verbreitet, als etwa bei Behördenleitern.

Die Verantwortung und das Arbeitsrisiko des Ehrenamts werden kaum angemessen vergütet. Die Dotierung ist nicht vergleichbar mit den hohen Vergütungen der Aufsichtsräte in der Privatwirtschaft und weicht zudem von Kommune zu Kommune stark ab. Aufsichtsräte und Verwaltungsräte kommunaler Unternehmen erhalten Sitzungsgelder, die in der Regel an die Höhe der Sitzungsgelder im Stadtrat oder Kreistag gekoppelt sind, sowie gegebenenfalls eine bescheidene Jahresvergütung je nach Größe und Bedeutung des Unternehmens. Diese Aufwandsentschädigung liegt bei den Stadtwerken Schneverdingen zwischen 130 und 65 Euro monatlich zuzüglich des Sitzungsgeldes von 30 Euro. Beispiel Heidekreis-Klinikum: Die 12 derzeit schwer beschäftigten Mitglieder des Aufsichtsrats haben im Jahr 2010 insgesamt 4000 Euro an Sitzungsgeldern und Aufwandsentschädigungen erhalten.

Arbeitszeit und Haftung stehen also nur bedingt in einem Verhältnis zur Entschädigung. Eine Anpassung nach oben könnte allerdings demnächst anstehen. Der niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann hat im September jedenfalls eine entsprechende Empfehlung seiner „Entschädigungskommission“ hinsichtlich der Aufwandsentschädigung von Kommunalpolitikern veröffentlicht. Deren Umsetzung wird voraussichtlich auch zu einer immer noch bescheidenen Anpassung der Entschädigung von kommunalen Aufsichtsräten führen.

Bernhard Knapstein