Urteil nach NS-Gruß
Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist ein typischer Deliktsbereich für politisch motivierte Straftaten. Auch das Amtsgericht Soltau muss sich mit einem solchen Fall beschäftigen.
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Bundesweit waren laut Bundeskriminalamt die politisch motivierten Straftaten im Jahr 2024 um 40,2 Prozent angestiegen. Das war der stärkste prozentuale Zuwachs seit Einführung des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMDPMK) im Jahr 2001. Allein innerhalb der vergangenen zehn Jahre haben sich die Fallzahlen mit einem Anstieg von 115,9 Prozent mehr als verdoppelt.
Ein typischer Deliktsbereich ist die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach Paragraf 86 a Strafgesetzbuch. Einen solchen Fall hatte jetzt das Amtsgericht Soltau zu verhandeln. Eine 54-jährige Munsteranerin hatte sich vor Gericht für eine in der Sache unstreitige Veröffentlichung auf dem Social-Media-Kanal Tiktok vom 26. April 2025 verantworten müssen. Konkret hatte die Frau auf Tiktok einen Livekanal geschaltet, in dem mehrere Personen online zugeschaltet waren. In dem Chat ging es wohl auch um politische Themen. Ein Accountinhaber namens „Paul“ postet dabei den verbotenen – weil den Nationalsozialisten zuzuordnenden – Gruß „Sieg Heil“. Eine Straftat. Die allerdings wurde Ramona L., die solche Kommentare selbst nicht gebilligt haben will, nicht zur Last gelegt. „Paul“ wurde anschließend aus dem Chat geworfen.
Zum Tragen kam allerdings, so der Vertreter der Staatsanwaltschaft, dass L. einen Repost getätigt hatte. Für den Live-Eintrag wurden Chat-Beiträge als Schnipsel in eine Musikvariation vertont eingespielt und sodann im Kanal öffentlich ausgespielt. Der vertonte Text-Schnipsel war ausgerechnet der verbotene NS-Gruß. Der inzwischen gelöschte Repost war der Aktenlage nach sogar zweimal erfolgt. Einmal von 186 Personen und ein zweiten Mal von 512 Personen wahrgenommen.
„Hätte ich gewusst, was drauf ist, hätte ich das gar nicht erst hochgeladen“, so die Angeklagte durchaus glaubhaft. „Das hätte ich mal besser kontrollieren sollen“, setzte sie noch nach. Sie sei kein Nazi, so die Frau.
Der entscheidende Faktor in den rechtlichen Überlegungen von Richterin Marlene von der Heyde war dann auch die Frage nach dem subjektiven Tatbestand, also nach dem, was die handelnde Person wusste oder hätte wissen können. Die Kontrolle des Reposts sei ihr durchaus möglich gewesen. „Sie hätten wissen müssen, dass so etwas passieren kann“, erklärte die Strafrichterin der Angeklagten.
Nach einer schnellen Verhandlung folgte das Gericht dann auch dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft und verurteilte die bislang polizeilich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte zu 30 Tagessätzen zu je 15 Euro. Ein Urteil, das berücksichtigte, dass die Frau eine „saubere“ Akte hat, sofort alles eingeräumt hat und zudem arbeitslos ist.
Motivation vor allem politisch „rechts“
Im Jahr 2024 gab es bundesweit 16.175 rechtsextremistische Propagandedelikte. Das sind 92,44 Prozent aller politisch motivierten Straftaten in dieser Deliktsgruppe. Der größte Teil der Propagandedelikte entfällt auf beschmierte Wahlplakate und auf das Internet. Die Bundesregierung erläutert aber zur Statistik einordnend: „Soweit keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen, werden von Unbekannt verübte rechte Propagandadelikte, insbesondere die Verbreitung verbotener nationalsozialistischer Symbole, wie beispielsweise Hakenkreuze und SS-Runen, dem Phänomenbereich PMK -rechts- zugeordnet.“